§ 1
Name und
Sitz
1. „Lebenshilfe Aurich e.V.“ ist ein
Verein für Menschen mit geistiger Behinderung, sowie ihrer Eltern, Angehörigen
und Freunde.
2. Sitz des Vereins ist Aurich. Der
Verein ist Mitglied in der Bundesvereinigung Lebenshilfe, im Landesverband
Niedersachsen e.V. und im Paritätischen Wohlfahrtsverband Niedersachsen.
3. Der Verein ist in das
Vereinsregister eingetragen.
§ 2
Aufgabe und
Zweck
1. Aufgabe und Zweck des Vereins ist
die Förderung aller Maßnahmen und Einrichtungen, die eine wirksame Lebenshilfe
für Menschen mit Behinderungen aller Altersstufen und ihrer Angehörigen
bedeuten.
Dazu gehören z.B.
Frühe Hilfen / Kindergärten
Werkstätten / Wohnstätten
Freizeitangebote / Spiel und Sport
Familienentlastende Dienste
Beratung / Gesprächskreise
2. Der Verein will mit allen
geeigneten Mitteln für ein besseres Verständnis der Öffentlichkeit gegenüber
den besonderen Problemen der Menschen mit geistiger Behinderung werben.
3. Der Verein legt Wert auf enge
Zusammenarbeit mit allen öffentlichen, privaten, konfessionellen und
wissenschaftlichen Organisationen ähnlicher Zielsetzung.
§ 3
Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig und
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im
Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des
Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
2. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch eine unverhältnismäßig hohe
Vergütung begünstigt werden.
§ 4
Mittel des Vereins
Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der
Verein durch:
a) Mitgliederbeiträge
b) Geld- und Sachspenden
c) öffentliche Zuschüsse
d) Erträge aus Sammlungen und
Werbeaktionen
e) sonstige Zuwendungen
§ 5
Mitgliedschaft
1. Mitglieder können natürliche und
juristische Personen werden.
2. Die Mitgliedschaft wird durch eine
schriftliche Beitrittserklärung erworben. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet
der Vorstand.
Bei Ablehnung der Aufnahme ist der Einspruch zulässig.
Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
3. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Tod
b) schriftliche Austrittserklärung
c) Ausschluss durch den Vorstand.
Gegen den Ausschluss kann binnen eines Monats seit der
Zustellung schriftlich Einspruch erhoben werden, über den dann die
Mitgliederversammlung zu entscheiden hat.
§ 6
Organe des
Vereins
Organe des Vereins sind:
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand
c) Geschäftsführer (§ 30 BGB)
§ 7
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom
Vorstand nach Bedarf einberufen, mindestens aber einmal jährlich oder wenn 20%
der Mitglieder die Einberufung verlangen.
Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung
unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen.
2. Die Mitgliederversammlung beschließt
insbesondere über:
a) den Jahresbericht
b) den Kassenbericht
c) den Kassenprüfungsbericht
d) Entlastung des Vorstandes und des
Geschäftsführers
e) Wahl von Ehrenvorsitzenden und
Ehrenmitgliedern
f) Wahl des Vorstandes
g) Bestellung und Abberufung des
Geschäftsführers
h) Höhe der Mitgliederbeiträge
i) Satzungsänderungen
j) Wahl von zwei
Rechnungsprüfern und einem Stellvertreter für jeweils zwei Jahre
k) Auflösung des
Vereins
3. Die Mitgliederversammlung wird vom
Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem anderen Vorstandsmitglied
geleitet.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Satzungsänderungen müssen in der Tagesordnung
im Wortlaut angekündigt werden; sie bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden
Mitglieder.
Für den Fall der Auflösung des Vereins ist eine
Mehrheit von 4/5 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
5. Beschlüsse werden in einem Protokoll
niedergelegt und von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer
unterschrieben. Das Protokoll ist allen Mitgliedern zu übersenden.
§ 8
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem
Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister und bis zu vier weiteren
Vorstandsmitgliedern. Die Vorstandsmitglieder sollten mehrheitlich Angehörige
von Menschen mit geistiger Behinderung sein.
2.. Die Vorstandsmitglieder werden von
der Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder auf vier Jahre gewählt.
3. . Scheidet ein Vorstandsmitglied vor
Ablauf seiner Amtszeit aus, so können die verbliebenen Vorstandsmitglieder für
die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied
berufen. Dies ist der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben. Die
Mitgliederversammlung wählt dann für die Restamtszeit ein neues
Vorstandsmitglied.
4. Die Mitglieder des Vorstands haben
einen Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.
5. Die Mitglieder des Vorstands
können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten.
Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der
Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
§ 9
Geschäftsführer
1. Der Geschäftsführer führt die
laufenden Geschäfte des Vereins. Hierzu zählen alle Geschäfte und
Rechtshandlungen, die die Aufgabenstellung des Vereins und die Verwirklichung
des Vereinszwecks gewöhnlich mit sich bringen.
2. Nicht zu den laufenden Geschäften
zählen insbesondere der An- und Verkauf, sowie die Belastung von Grundstücken,
die Eingehung von Darlehens- oder Wechselverbindlichkeiten und die Führung von
Prozessen.
§ 10
Vertretung
1. Der Verein wird gerichtlich und
außergerichtlich durch den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter oder durch
den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter zusammen mit einem weiteren
Vorstandsmitglied vertreten.
2. Im Rahmen des ihm gemäß § 9
zugewiesenen Geschäftskreises und bei Ausführung von Vorstandsbeschlüssen
vertritt der Geschäftsführer den Verein.
3. Zur Vertretung des Vereins in den Gesellschafterversammlungen
der gGmbH ist der Geschäftsführer nicht befugt.
§ 11
Arbeitsausschüsse
1. Arbeitsausschüsse zur Klärung
wichtiger Fragen können sowohl von der Mitgliederversammlung als auch vom
Vorstand gebildet werden.
2. Ausschussmitglieder müssen keine
Vereinsmitglieder sein.
3. Die Ausschüsse sind dem Organ
verantwortlich, das sie gebildet hat.
§ 12
Auflösung
1. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
der steuerbegünstigten Zwecke wird das Vereinsvermögen auf die Lebenshilfe für
Menschen mit geistiger Behinderung / Landesverband Niedersachsen oder- sofern
dieser aufgelöst ist- auf die Bundesvereinigung Lebenshilfe für Menschen mit
geistiger Behinderung e.V. übertragen, welche es im Sinn des § 2 dieser Satzung
zu verwenden haben.
Stand Juni
2014