Dienstag - 16. April 2024

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Die Satzung des Vereins


§ 1

Name und Sitz

1. „Lebenshilfe Aurich e.V.“ ist ein Verein für Menschen mit geistiger Behinderung, sowie ihrer Eltern, Angehörigen und Freunde.

2. Sitz des Vereins ist Aurich. Der Verein ist Mitglied in der Bundesvereinigung Lebenshilfe, im Landesverband Niedersachsen e.V. und im Paritätischen Wohlfahrtsverband Niedersachsen.

3. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

 

§ 2

Aufgabe und Zweck

1. Aufgabe und Zweck des Vereins ist die Förderung aller Maßnahmen und Einrichtungen, die eine wirksame Lebenshilfe für Menschen mit Behinderungen aller Altersstufen und ihrer Angehörigen bedeuten.

Dazu gehören z.B.

Frühe Hilfen / Kindergärten

Werkstätten / Wohnstätten

Freizeitangebote / Spiel und Sport

Familienentlastende Dienste

Beratung / Gesprächskreise

2. Der Verein will mit allen geeigneten Mitteln für ein besseres Verständnis der Öffentlichkeit gegenüber den besonderen Problemen der Menschen mit geistiger Behinderung werben.

3. Der Verein legt Wert auf enge Zusammenarbeit mit allen öffentlichen, privaten, konfessionellen und wissenschaftlichen Organisationen ähnlicher Zielsetzung.

 

§ 3

Gemeinnützigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 4

Mittel des Vereins

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:

a) Mitgliederbeiträge

b) Geld- und Sachspenden

c) öffentliche Zuschüsse

d) Erträge aus Sammlungen und Werbeaktionen

e) sonstige Zuwendungen

 

§ 5

Mitgliedschaft

1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.

2. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

Bei Ablehnung der Aufnahme ist der Einspruch zulässig. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

3. Die Mitgliedschaft endet durch:

a) Tod

b) schriftliche Austrittserklärung

c) Ausschluss durch den Vorstand.

Gegen den Ausschluss kann binnen eines Monats seit der Zustellung schriftlich Einspruch erhoben werden, über den dann die Mitgliederversammlung zu entscheiden hat.

 

§ 6

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) Mitgliederversammlung

b) Vorstand

c) Geschäftsführer (§ 30 BGB)

 

§ 7

Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf einberufen, mindestens aber einmal jährlich oder wenn 20% der Mitglieder die Einberufung verlangen. 

Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen.

2. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:

a) den Jahresbericht

b) den Kassenbericht

c) den Kassenprüfungsbericht

d) Entlastung des Vorstandes und des Geschäftsführers

e) Wahl von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern

f) Wahl des Vorstandes

g) Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers

h) Höhe der Mitgliederbeiträge

i) Satzungsänderungen

j) Wahl von zwei Rechnungsprüfern und einem Stellvertreter für jeweils zwei Jahre

k) Auflösung des Vereins

3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Satzungsänderungen müssen in der Tagesordnung im Wortlaut angekündigt werden; sie bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Für den Fall der Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der anwesenden Mitglieder erforderlich.

5. Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt und von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben. Das Protokoll ist allen Mitgliedern zu übersenden.

 

§ 8

Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister und bis zu vier weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Vorstandsmitglieder sollten mehrheitlich Angehörige von Menschen mit geistiger Behinderung sein.

2.. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder auf vier Jahre gewählt.

3. . Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so können die verbliebenen Vorstandsmitglieder für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied berufen. Dies ist der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben. Die Mitgliederversammlung wählt dann für die Restamtszeit ein neues Vorstandsmitglied.

4. Die Mitglieder des Vorstands haben einen Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.

5. Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

 

§ 9

Geschäftsführer

1. Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Hierzu zählen alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die die Aufgabenstellung des Vereins und die Verwirklichung des Vereinszwecks gewöhnlich mit sich bringen.

2. Nicht zu den laufenden Geschäften zählen insbesondere der An- und Verkauf, sowie die Belastung von Grundstücken, die Eingehung von Darlehens- oder Wechselverbindlichkeiten und die Führung von Prozessen.

 

§ 10

Vertretung

1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter oder durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.

2. Im Rahmen des ihm gemäß § 9 zugewiesenen Geschäftskreises und bei Ausführung von Vorstandsbeschlüssen vertritt der Geschäftsführer den Verein.

3. Zur Vertretung des Vereins in den Gesellschafterversammlungen der gGmbH ist der Geschäftsführer nicht befugt.

 

§ 11

Arbeitsausschüsse

1. Arbeitsausschüsse zur Klärung wichtiger Fragen können sowohl von der Mitgliederversammlung als auch vom Vorstand gebildet werden.

2. Ausschussmitglieder müssen keine Vereinsmitglieder sein.

3. Die Ausschüsse sind dem Organ verantwortlich, das sie gebildet hat.

 

§ 12

Auflösung

1. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke wird das Vereinsvermögen auf die Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung / Landesverband Niedersachsen oder- sofern dieser aufgelöst ist- auf die Bundesvereinigung Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e.V. übertragen, welche es im Sinn des § 2 dieser Satzung zu verwenden haben.

 

Stand Juni 2014 


 




 
 

Letzte Aktualisierung:
18.01.2023



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